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Rückkehrmöglichkeiten in die gesetzliche Krankenversicherung.

QZum Anfang eines jeden Jahres steigen – wegen der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung praktisch
regelmäßig – die Werte in der Sozialversicherung. Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist die
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) nach § 6 Abs. 6 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) entscheidend.
Die Grenzwerte werden jeweils am Ende eines Jahres durch eine Rechtsverordnung für das neue Jahr
festgelegt.

1. Ende der Versicherungspflicht in der GKV – kein Zwang zum Wechsel in PKV

Die JAEG wird auch (allgemeine) Versicherungspflichtgrenze genannt. Wer als abhängig Beschäftigter
(= Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) mehr verdient, für den endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Aber er darf weiterhin freiwillig in der GKV bleiben,
er muss also nicht in eine PKV wechseln.
Der Arbeitnehmer hat erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein Bruttoeinkommen erstmals die
Versicherungspflichtgrenze überschreitet, die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln.
Für Selbstständige, Freiberufler und Beamte ist die JAEG nicht relevant. Sie können sich von vornherein
privat (kranken- und pflege-)versichern oder uneingeschränkt in die PKV wechseln.

Weiterlesen können Sie, in der PDF Datei hier unten;

6270 – Rückkehrmöglichkeiten in die gesetzliche KV

 

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